Studieren ohne Abitur – eine Entwicklung in Deutschland

Studieren ohne Abitur – eine Entwicklung in Deutschland<br><img class="text-align: justify" src="https://bildungswissenschaftler.de/wp-content/uploads/2013/07/praxis_120.png"/><img class="text-align: justify" src="https://bildungswissenschaftler.de/wp-content/uploads/2013/07/theorie_120.png"/>

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In den letzten dreißig Jahren veränderten sich die Möglichkeiten, Zugang zu einem Studium zu erlangen. In früherer Zeit, angewiesen auf die Gunst einzelner Professoren oder Unterstützer, wurden in den letzten Jahren die Zugänge zum Studium geklärt, angepasst und gesetzlich geregelt. Dieser Beitrag bearbeitet nicht den Grund, der zu den aktuellen Regelungen führte und auch nicht zu den Konsequenzen z.B. qualitativer Art, die bei der Diskussion um ein Studieren ohne Abitur von einzelnen Akteuren ins Feld geworfen werden. Dieser Beitrag soll die Entwicklung der Regelungen beleuchten und auch die Möglichkeiten bekannter zu machen. So gibt es z.B. die These des Verfassers, dass die Perspektive auf ein Studium die Nachfrage nach dualer Berufsausbildung erhöht. Dabei bezieht sich der Kern dieser These darauf, dass alleine die „Möglichkeit“, später studieren zu dürfen, diese Nachfrage erhöht. Dazu ist es wichtig, dass alle Betroffenen um die Möglichkeiten wissen, um zu adäquaten Entscheidungen, bei dem Weg in die Arbeitswelt, zu kommen. So steht das Thema auch heute noch im Gegenwind und teils starker Kritik. Das Thema ist auch häufig noch bei Lehrer/innen unbekannt.

Und auch Berufsberater sehen leider häufig noch von einer offensiven und perspektivischen Beratung ab. Eine vielzitierte Antwort auf das Thema ist: “das kann ich mir nicht vorstellen”.  Ich möchte an dieser Stelle eine kurze Anekdote einfügen. Noch zu Zeiten des Meistererlasses vor 2003 (Modellversuch NRW seit Ende der 1990er Jahre), der über eine Zugangsprüfung die Aufnahme eines Hochschulstudiums ermöglichte, saß ich in einer bekannten  Präsenzuniversität bei einem Professor, der mir auf meine Frage, wie ich jetzt studieren kann (ich war Handwerksmeister im Maschinenbau), folgendes antwortete: “Lieber Herr Gilfert, bevor Sie überlegen, wie Sie hier studieren dürfen, müssen wir erst einmal überlegen, ob wir möchten, dass Sie hier studieren können”. Dies war eine Antwort, die eigentlich das Problem als solches aufzeigte.

Dieser Meistererlass sah vor, dass Meister im Handwerk über eine Zugangsprüfung zu einem Fachgebundenen Studium zugelassen werden konnten. Für diese Möglichkeit sollten 3 % aller Studienplätze an öffentlichen Fachhochschulen frei gehalten werden (Regionalreport 3/2003 IHK zu Essen). Es sollte also nur der Handwerksmeister Zugang zum Studium bekommen und dies eingegrenzt auf Fachhochschulen. Industriemeister waren von dieser Regelung ausgenommen. Besondere Angebote, die die Vereinbarung zwischen Beruf und Studium ermöglichen, waren nur wenig vorhanden, steigern sich aber in heutiger Zeit. So ging es damals in der Regel an einer Teilnahme klassischer Präsenzstudiengänge über Tag nicht vorbei. Ein beruflich Tätiger hatte somit kaum reale Möglichkeiten zur Aufnahme eines Studiums, sofern er nicht das Geld für eine Beschäftigungspause aufbringen konnte. Die freigehaltenen 3 % sind nie erreicht worden (heute sind es ca. 1,8%, Tendenz steigend).

Seit 1992 ermöglichten die meisten Bundesländer dann weitere Quereinstiege in das Studium. Bertelsmann bezeichnete diese Möglichkeit bereits 2002 als Schrittmacher für die Hochschulen (Spiegel 2002). So fand in Bayern zum Wintersemester 2000 ein Modellversuch statt, in welchem Elektro- und Maschinenbaumeister im Handwerk sowie Betriebswirte der IHK ein Fachhochschulstudium in diesen Fachgebieten aufnehmen konnten. In allen Bundesländern gab es verschiedene Bestimmungen. Meist mussten Bewerber 24 Jahre alt sein und 4 Jahre Berufserfahrung haben, wobei Thüringen schon ganz fortschrittlich für einen Zugang das Mindestalter von 24 Jahren, eine Berufsausbildung und eine nur zweijährige berufliche Tätigkeit verlangte (Demografie-Initiative des ZVEI). Auf der anderen Seite verlangte z.B. eine Hochschule in  Hamburg eine „explizite Erklärung“ für das Studienvorhaben von den Bewerbern.

Am 13.01.2003 wurde in NRW dann die „Verordnung über den Zugang zu einem Fachhochschulstudium für in der beruflichen Bildung qualifizierte“ erlassen. Damit war z.B. auch die Zulassung von IHK Meistern oder Personen mit anderen Aufstiegsfortbildungsabschlüssen möglich. Auch das freihalten von 3 % der Studienplätze wurde übernommen. Personen mit dualem Berufsabschluss und Berufserfahrung blieben allerdings ebenso ausgeschlossen, wie der Zugang zu einem Fachungebundenen Hochschulzugang für Meister. Mit der Änderung des  Hochschulgesetzes im Jahre 2005 veränderte und erweiterte NRW die Rechtsverordnung der Zulassung zum Studium ohne Abitur. Am 24.01.2005 trat die „Verordnung über die Prüfung zum Hochschulzugang  für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Zugangsprüfungsverordnung – ZugangsprüfungsVO)“ in Kraft. Hier wurde nun auch der Personenkreis einbezogen, der mindestens 22 Jahre alt ist, eine mindestens 2 jährige Berufsausbildung in einem in Deutschland anerkannten Beruf absolvierte und eine mindestens 3 Jährige berufliche Tätigkeit nachweisen konnte.

Es war also nicht notwendig, dass die thematische Ausrichtung dem Lehrberuf entsprach und es war unerheblich, ob die berufliche Tätigkeit vor oder nach dem Ablegen der Gesellenprüfung ausgeübt wurde. Der Zeitpunkt des Ablegens der Gesellenprüfung wurde deswegen wichtig, da Personen, die eine Externen Prüfung abgelegt hatten, nicht den Anforderungen der Verordnungen entsprachen. Wer eine berufliche Tätigkeit in einem Beruf nachweist, die mindestens doppelt so lange wie die Ausbildungszeit des Berufes dauerte, der kann nach dem Berufsbildungsgesetz eine Externen Prüfung ablegen. Damit wird eine ganzheitliche berufliche Handlungsorientierung nachgewiesen, die formal dem Gesellenbrief nach Ablegung einer regulären Prüfung eines jeden Lehrprüflings entspricht. Laut der Verordnung existierte auch keine Eingrenzung mehr auf ein rein fachbezogenes Studium. Die Verordnung ermöglichte die Aufnahme eines Studiums an jeglicher Hochschule. Verordnungen anderer (als NRW) Bundesländer schlossen die Allgemeine Hochschule jedoch immer noch häufig aus.

Nachdem die Rechtsverordnung Ende 2009 auslief, wurde am 08.03.2010 die „Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung)“ erlassen. In dieser aktuellen Verordnung ist zu lesen: […] einer dem angestrebten Studium fachlich entsprechenden Berufsausbildung und beruflichen Tätigkeit, einer bestandenen Zugangsprüfung oder eines erfolgreichen Probestudiums […]. In den weiteren Vorschriften ist dann zu sehen, dass der Fachbezug wieder eingeführt wurde. Wer eine Ausbildung in einem mind. 2 jährigem Beruf hat, sowie im Anschluss an die Abschlussprüfung (es gilt auch die berufliche Tätigkeit vor der Abschlussprüfung) eine mindestens 3 jährige berufliche Tätigkeit (in dem erlernten oder nahen Beruf) hat, der darf einen fachlich entsprechenden Studiengang aufnehmen. Also kurz gesagt. Ein Kaufmann oder eine Kauffrau kann nicht Psychologie studieren. Dies wäre bis 2010 jedoch noch möglich gewesen. Meister oder Personen mit anderen Weiterbildungen nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz unterliegen dieser Einschränkung nicht.

Über die Art und Zulassung eines Probestudiums kann jede Universität selbst entscheiden, sofern die Mindestanforderungen nicht unterschritten werden. Also kann der Kaufmann oder die Kauffrau doch Psychologie studieren. Es bleibt die Frage, warum es überhaupt diese Verordnung in der Form gibt, dass bestimmte Aspekte zwar nicht gestattet sind, aber dann doch innerhalb der gleichen Verordnung wieder möglich werden. Es kann darin begründet liegen, dass die Universitäten nicht gezwungen werden sollen, beruflich Qualifizierte  aufzunehmen, es aber können wenn sie es möchten. Im Laufe der Zeit hat sich eine breite Angebotspalette an Studiengängen etabliert, die beruflich Qualifizierte nutzen können. Die Abschlussquoten und der Notenspiegel bei den Abschlüssen der Absolventen sind gut. Es mag daran liegen, dass es sich bei den Absolventen in aller Regel um Menschen handelt, die sich im mittleren Erwachsenenalter befinden und auch Familien haben. Die Motivation, die Lernbereitschaft und das Durchhaltevermögen ist hier anderes als bei jungen Menschen, die unmittelbar im Anschluss an die Schule studieren.

Mit entsprechenden Angeboten, die eine Vereinbarung beruflicher Tätigkeit und dem Studieren vereinbarten (z.B. die Angebote der Fernuni Hagen), wuchsen auch die Anmeldezahlen. Jeder kann sich nun beweisen und hat die Möglichkeit einen akademischen Abschluss zu erreichen. Richtigerweise wird mehr Wert darauf gelegt, wer erfolgreich die Hochschule verlässt und nicht mehr wer die Hochschule beginnt. Seit einigen Jahren erfährt diese Zielgruppe nun auch Stipendien zur Förderung eines Studiums. Und genau diese Perspektive für eine berufliche Entwicklung ist es, die deutlich macht, dass auch eine Ausbildung in einem ersten Schritt ein Weg in die Arbeitswelt ist. Und keine Festlegung „auf die nächsten 30 Jahre“. Sätze, wie ich sie nach wie vor in Berufsberatungen erlebe.

Es besteht also die Möglichkeit zu studieren, wenn man sich in der Lage dazu fühlt. Die Erlaubnis ist gegeben. Dies kann sehr wichtig für die Jugendlichen sein, die auf Anordnung des Elternhauses ein Gymnasium besuchen und sich dort quälen müssen und ggf. scheitern. Damit sind sie nämlich keine Verlierer mehr, sondern haben nach wie vor alle Möglichkeiten. Es dauert nur vielleicht etwas länger. Ebenso brauchen sich Jugendliche in der Haupt- und Realschule keine Gedanken mehr machen, dass Sie nicht studieren dürfen. So werden auch Entwicklungsstadien einzelner Menschen berücksichtigt. Zwar sind die Rahmenbedingungen verschieden, die Möglichkeiten existieren jedoch.

Die ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland hat bereits im Letzen Jahr eine Synoptische Darstellung der in den Ländern bestehenden Möglichkeiten des Hochschulzugangs für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung auf Grundlage der Hochschulrechtlicher Regelungen  veröffentlicht. Dies ist der letzte Stand zu diesem Thema. Faktisch ist der Zugang für beruflich qualifizierte damit Bundesweit (wenn auch unterschiedlich) geregelt. Auf den Internetseiten der Kultusministerkonferenz findet sich diese Darstellung.

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